Überraschend für Außenstehende wurden die 13 Mrd. € Mittel zur Förderung von Gebäuden langsam knapp. Es war abzusehen, dass nicht mehr für alle Anträge Mittel zur Verfügung standen und so entschied man sich die Fördersätze nach unten anzupassen. Die Ausgestaltung wiederum war auch für gut Informierte und die vielen Energieberaterinnen und -berater überraschend.
Hier finden Sie die neuen Fördermodalitäten.
Seit dem 15. August 2022 werden gasverbrauchende Anlagen nicht mehr über die Bafa-Richtlinie BEG gefördert, was ein völlig richtiger und seit Jahren geforderter Schritt war. Das allerdings alle Quoten nach unten angepasst wurden, kommt in der aktuellen Situation nicht durchdacht in Planer- und Verbandskreisen an.
Die Übergangsfrist wurde von vielen genutzt noch in diesem Jahr schnell bspw. eine Pelletanlage mit thermischer Solaranlage oder eine Luftwärmepumpe zu beantragen.
Der Zuwachs in 2022 war allerdings nicht gleichmäßig verteilt und spiegelt deutlich die jüngsten Entwicklungen bei den Energiepreisen, die Sorgen um die Versorgungssicherheit bei Erdgas und die Adressierung der Wärmepumpe als Lösung für die Energiewende und für mehr Unabhängigkeit von Energieimporten aus Russland seitens der Politik wider.
Antragsboom im Juli
Im Juli 2022 sind die Antragszahlen für alle Wärmeerzeuger sprunghaft gegenüber dem Vormonat gestiegen: Bei Gashybrid und Renewable-Ready um fast 75 %, bei Solarthermie um knapp 70 %, bei Biomasse-Heizungen um 94 % und bei Wärmepumpen um 93 %.
Welche Anteile an dem Antragsboom der Situation auf den Energiemärkten, dem Näherrücken der Heizsaison sowie die Änderungen an der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hatten, ist aktuell nicht aus den vom BAFA veröffentlichten Zahlen abzulesen.
Am 26. Juli 2022 hatte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck eine Neuordnung der BEG mit verringerten Förderbeträgen angekündigt. Für die über das BAFA geförderte Einzelmaßnahme Wärmeerzeuger wurde aber eine Frist bis einschließlich 14. August 2022 kommuniziert, sodass eine sofortige Antragstellung vor dem Inkrafttreten nicht erforderlich war. Lediglich vom Bekanntwerden der BEG-Novelle bis zum Inkrafttreten der BEG-Änderungen am 28. Juli 2022 gab es ein kurzes Zeitfenster, das für Antragsteller, die mehrere Förderanträge stellen wollten, für bestimmte Konstellationen entscheidende Vorteile bot.
Es bleibt zu hoffen, das alle Anträge positiv beschieden werden und im neuen Jahr wie man hört, tatsächlich wieder eine neue Richtlinie mit nach oben angepassten Förderquoten kommt.