Ab Donnerstag (16. Mai) ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung – besser bekannt unter dem Namen „Solarpaket 1“ – am Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das BMWK gibt einen Überblick, was sich für Dach- und Freiflächenanlagen sowie Stecker-Solar-Geräte ändert. Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I wird den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen deutlich entbürokratisieren. Die neuen Regelungen werden den Ausbau der Solarenergie weiter beschleunigen. Das Solarpaket I macht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaik (PV—Photovoltaik)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt wichtige Weichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch einmal deutlich beschleunigt werden.
Viele wichtige Änderungen sind vorgenommen worden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf sieben Seiten die wichtigsten Änderungen mit dem „Solarpaket 1“ zusammengefasst. Die Bundesregierung hatte das Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) im August 2023 auf den Weg gebracht. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben das Gesetz nun verabschiedet. Die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag haben den damaligen Entwurf ergänzt. Hinzugekommen sind etwa Regelungen zur Batteriespeicherung, für die Gemeinschaftsversorgung mit Solarstrom und für deutschlandweit einheitliche technische Anschlussbedingungen.
Mehr Solarenergie für den Klimaschutz
Deutschland will als eine der ersten Industrienationen bis 2045 klimaneutral wirtschaften. Der Stromsektor muss dafür bereits bis 2035 weitgehend ohne Treibhausgas-Emissionen auskommen. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Um diese Ziele zu erreichen, tut die Bundesregierung alles dafür, den Ausbau der Erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen. Die Solarenergie wird einen wichtigen Teil dazu beitragen, die ambitionierten deutschen Klimaziele zu erreichen.
Höhere Ausbauziele für Solarenergie
Die gesetzlichen Ausbauziele für Solarenergie wurden im EEG 2023 bereits angehoben. Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für PV erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen. Für 2023 wurde das Ziel übertroffen: Statt 9 GW wurden neue Solaranlagen mit 14,6 GW Leistung zugebaut, fast doppelt so viel wie 2022. 2024 sollen nun 13 GW und in 2025 18 GW Solarleistung dazukommen. Ab 2026 soll dann sogar mehr als dreimal so viel zugebaut werden, also 22 GW. Der Zubau soll sich etwa zur Hälfte aus Freiflächen und zur anderen Hälfte aus Dachanlagen ergeben.
Einfacher Photovoltaik auf dem Balkon
Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, sogenannter Balkonkraftwerke, wird für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich. Balkonkraftwerke sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden. Die Bundesnetzagentur hat die Registrierung von Balkonkraftwerken bereits zum 1. April vereinfacht und auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Bundesnetzagentur informiert diesen automatisch über das Balkonkraftwerk, das neu an sein Netz angeschlossen wurde. Mit dem Gesetz kommen nun weitere Vereinfachungen:
Gemeinschaftlich Gebäude mit Solarstrom versorgen
Damit Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit entfällt der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz. Auch Regelungen zu Abrechnungen und zur rechtzeitigen Ankündigung bei Versorgungsunterbrechungen werden genau festgelegt. Mieterinnen und Mieter sollen künftig außerdem selbst einen günstigen Ergänzungstarif abschließen können für Strom, der nicht durch den günstigen PV-Dachstrom abgedeckt wird.
Verbesserungen beim Mieterstrom
Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet unverhältnismäßige technische Anforderungen – bislang gerade dies in Wohnquartieren häufig ein Problem.
Gewerbe: Unbürokratisch mehr große PV-Anlagen
Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren. Des weiteren wird mit der Beschlussfassung des Bundestags die Einspeisevergütung für gewerbliche Dach-PV-Anlagen bis 750 Kilowatt angehoben. Sie müssen sich künftig an Ausschreibungen beteiligen. Dafür werden die Ausschreibungsmengen erhöht.
Ausbau von nachhaltigen Freiflächenanlagen stärken
Das Solar-Paket regelt zudem den nachhaltigeren Ausbau von Solarparks, ohne mehr freie Flächen zu verbrauchen. Daher soll die kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und PV-Modulen besonders gefördert werden, die sogenannte Agri-PV. Die Flächen werden dadurch mehrfach genutzt und gleichzeitig werden die landwirtschaftlichen Interessen gewahrt. Um mehr versiegelte Flächen zu nutzen, soll PV auch auf Parkplätzen gefördert werden. Für diese besonderen Solaranlagen werden künftig in den Ausschreibungen durch eine bevorzugte Bezuschlagung und einen höheren Höchstwert sowie im kleinen Segment durch eine höhere Einspeisevergütung gefördert. Für neue PV-Freiflächen werden fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreiber mindestens drei einhalten müssen. Strenge Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz bleiben selbstverständlich ausgenommen.
Quelle: BMWK 2024