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Steuertipps: Mit dem Jahressteuergesetz hat der Deutsche Bundestag Ende 2022 die meisten Photovoltaik-Anlagen von steuerlicher Bürokratie befreit. Seitdem hat das Finanzministerium die Umsetzung in mehreren Verwaltungsanweisungen näher erläutert und viele Praxisfragen geklärt. Wir zeigen, was die neuen Steuerregeln für die Praxis bedeuten und wo die Grenzen der Entbürokratisierung liegen.
Dass eine Steuervereinfachung viele Seiten Erläuterungen in Form von Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) produziert, mag auf den ersten Blick paradox erscheinen. Geschuldet ist es womöglich der Gründlichkeit der Ministerialbeamten mit dem Ziel, möglichst viele Praxisfälle und Variationen abzudecken, damit für die meisten Photovoltaik-Anlagenbetreiber alles einfacher wird. Dabei beginnt die große Photovoltaik-Steuerreform zum Jahreswechsel 2022/23 mit relativ kurzen Änderungen in vier Gesetzen:
- eine Steuerbefreiung bestimmter Photovoltaik-Anlagen im Einkommensteuergesetz, durch Einfügen einer Nummer 72 in Paragraf 3 (EStG) und
- passend dazu eine Erhöhung der Leistungsschwelle für die Steuerbefreiung im Gewerbesteuergesetz in der schon existierenden Nummer 32 des Paragrafen 3 (GewStG).
- Die Befugnis für Lohnsteuerhilfevereine, auch Betreiber der nach EStG befreiten Photovoltaik-Anlagen zu beraten, in Nummer 11 c des Paragrafen 4 (StBerG).
- Einführung eines Steuersatzes von „0 Prozent“ im Umsatzsteuergesetz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen, durch Ergänzung des Paragrafen 12 um einen Absatz 3 (UStG).